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   FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/2002   

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FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/2002 (https://dejure.org/2004,46950)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14.10.2004 - IV 138/2002 (https://dejure.org/2004,46950)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - IV 138/2002 (https://dejure.org/2004,46950)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02
    Außerdem beantragt der Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 22.05.2002 II R 61/99 (BStBl. II 2002, 598), das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes .

    Davon abgesehen hält der Senat zum anderen ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.05.2002 (in BStBl. II 2002, 598) nicht für zweckmäßig.

  • BFH, 28.05.1998 - II R 54/95

    Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02
    Er führt dazu aus, dass das BFH, Urteil vom 28.05.1998 II R 54/95 (BStBl. II 1998, 647) zur Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ergangen sei und damit einen anderen Fall betreffe.

    Es reicht nicht aus, wenn dem Finanzamt auch in Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG durch Übersendung der Schenkungsurkunde lediglich Umstände bekannt geworden sind, die ihm gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen die Prüfung möglich machen, ob ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.1998 II R 54/95 , BStBl. II 1998, 647).

  • FG München, 18.07.2001 - 4 K 4507/98

    Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer; Verjährung ErbSt § 170 Abs.

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02
    Ferner habe das Finanzgericht München mit Urteil vom 18.07.2001 4 K 4507/98 (EFG 2002, 5) entschieden, dass bei der Erbschaftsteuer die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres beginne, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen Finanzamt in einer Weise bekannt geworden sei, dass es prüfen könne, ob ein steuerpflichtiger Erwerb vorliege oder nicht.

    Entgegen dem vom Klägervertreter angeführten Urteil des Finanzgerichts München vom 18.07.2001 (in EFG 2002, 5 [FG München 18.07.2001 - 4 K 4507/98] ) setzt § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltene Dreijahresgrenze für die Anlaufhemmung außer Kraft, wenn das Finanzamt nicht innerhalb dieses Zeitraums von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat (vgl. das später ergangene BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01 , BStBl. II 2003, 502, 504 unter 2.).

  • BFH, 05.02.2003 - II R 22/01

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02
    Entgegen dem vom Klägervertreter angeführten Urteil des Finanzgerichts München vom 18.07.2001 (in EFG 2002, 5 [FG München 18.07.2001 - 4 K 4507/98] ) setzt § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltene Dreijahresgrenze für die Anlaufhemmung außer Kraft, wenn das Finanzamt nicht innerhalb dieses Zeitraums von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat (vgl. das später ergangene BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01 , BStBl. II 2003, 502, 504 unter 2.).
  • BFH, 09.09.1988 - III R 191/84

    1. Ein ursprünglich angeordneter Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO bleibt auch

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02
    Obgleich der Vorläufigkeitsvermerk in dem nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Schenkungsteuerbescheid vom 18.03.2004 nicht ausdrücklich wiederholt worden ist, ist er auch für diesen Bescheid wirksam geblieben, weil bis zu seinem Erlass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den genannten Vorlagebeschluss vom 22.05.2002 nicht ergangen und damit der Grund für die Vorläufigkeit nicht entfallen ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.09.1988 III R 191/84 , BStBl. II 1989, 9, und vom 24.04.1990 IX R 58/85 , BFH/NV 1991, 139).
  • FG Münster, 25.10.2001 - 3 K 8589/98

    Ende der Anlaufhemmung nach Anzeige durch das Nachlassgericht

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02
    Gegenteiliges zu den obigen Ausführungen ergibt sich auch nicht aus dem vom Klägervertreter weiter angeführten Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.10.2001 3 K 8589/98 Erb (EFG 2003, 593), das ausschließlich Fragen der Festsetzungsverjährung zur Erbschaftsteuer bei einer Anzeige nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO - nicht der Schenkungsteuer und damit nicht des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO - betrifft.
  • BFH, 19.01.1972 - II B 26/69

    Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß - Unwirksame Klagerücknahme - Abhilfe der

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02
    Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Anfechtung von Willenserklärungen - angefochten werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 08.07.1969 II R 108/66 , BStBl. II 1969, 733, vom 19.01.1972 II B 26/69 , BStBl. II 1972, 352, und vom 21.08.2003 IV B 94/01, BFH/NV 2003, 1606).
  • BFH, 09.05.1972 - IV B 99/70

    Einstellung des Verfahrens - Beschluß - Klagerücknahme - Beschwerde - Bestreiten

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02
    In ihm wird nicht konstitutiv über das Vorliegen, die Wirksamkeit und den Bestand der Klagerücknahme entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.1972 IV B 99/70 , BStBl. II 1972, 543).
  • BFH, 17.04.1996 - I B 6/96

    Steuerrechtliche Beurteilung von Kursen für die Ausbildung als Zweckbetrieb

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02
    Dazu muss es das Klageverfahren fortsetzen und entweder in der Sache entscheiden oder aussprechen, dass die Klage zurückgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.04.1996 I B 6/96 , BFH/NV 1996, 827).
  • BFH, 08.07.1969 - II R 108/66

    Einstellung des Verfahrens - Einwilligung des Beklagten - Rücknahme der Klage -

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02
    Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Anfechtung von Willenserklärungen - angefochten werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 08.07.1969 II R 108/66 , BStBl. II 1969, 733, vom 19.01.1972 II B 26/69 , BStBl. II 1972, 352, und vom 21.08.2003 IV B 94/01, BFH/NV 2003, 1606).
  • BFH, 24.04.1990 - IX R 58/85

    Anforderungen an Einzelbescheid bei Zusammenveranlagung von Ehegatten

  • BFH, 26.08.1996 - X B 155/95

    Kriterien für die Abweichung eines Finanzgerichtsurteils von einer Entscheidung

  • BFH, 21.03.1995 - I B 142/94

    Beruhen eines Urteils auf einem vom Finanzamt geltend gemachten Verfahrensmangel

  • BFH, 21.08.2003 - IV B 94/01

    Klagerücknahme, Irrtum über die Erklärung

  • FG Baden-Württemberg, 15.06.1994 - 5 K 62/91
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